- Der Gastaufnahmevertrag ist geschlossen, sobald die Wohnung bestellt und zugesagt oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
- Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitsstellung der Wohnung dem Gast Schadenersatz zu leisten.
- Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen, den vereinbarten oder ausgewiesen Betrag zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.
Die ersparten Aufwendungen betragen 20% des Übernachtungspreises.
- Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, die nicht in Anspruch genommene Wohnung nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben um Ausfälle zu vermeiden.
Bis zur anderweitigen Vergebung der Wohnung, hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
- Entstandene Schäden, fehlende Gegenstände oder Schlüssel der Schließanlage der Gästewohnung müssen erstattet werden.
- Die Wohnung und Terassenbereich müssen ordentlich und aufgeräumt bis 10 Uhr am Abreisetag verlassen werden.
- Die Räumlichkeiten im gesamten Haus sind Nichtraucherbereich.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
gez. der Vermieter